Mecklenburg-Vorpommern besteht aus sechs Landkreisen und zwei kreisfreien Städten. Die kleinste Einheit der kommunalen Selbstverwaltung sind die Gemeinden, zu denen laut Kommunalverfassung auch die Städte zählen. Die meisten Gemeinden sind in Ämtern zusammengeschlossen. Ämter erledigen die Verwaltungsgeschäfte für ihre Mitgliedsgemeinden. 38 Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern sind amtsfrei. Dazu gehören seit der Kreisgebietsreform 2011 auch Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar als "große kreisangehörige Städte". Diese erfüllen zusätzliche Aufgaben, die sonst die Landkreise wahrnehmen. Darüber hinaus gibt es 766 amtsangehörige Gemeinden und 78 Ämter (Stand: August 2011).
Die Aufgaben der Gemeinden werden von einer Gemeinde- oder Stadtvertretung und dem Bürgermeister wahrgenommen. In die Zuständigkeit der Landkreise fallen öffentliche Aufgaben, die gemeindeübergreifend sind oder die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Ämter und Gemeinden übersteigen. Dazu gehören beispielsweise die Trägerschaft von Gymnasien, Berufsschulen und Krankenhäusern sowie die Abfallentsorgung. Die Organe eines Landkreises sind Kreistag und Landrat.
Die obersten Organe der politischen Willensbildung und Beschlussfassung in den Landkreisen, Ämtern und Gemeinden sind der Kreistag, der Amtausschuss und die Gemeinde- bzw. Stadtvertretung. Sie werden demokratisch gewählt und kontrollieren auch die Verwaltung.
Landräte, Amtsvorsteher und Bürgermeister sind die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Körperschaft. Amtsvorsteher und hauptamtliche Bürgermeister sind gleichzeitig Leiter der Verwaltung. Ehrenamtliche Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden vertreten diese gesetzlich und übernehmen auch den Vorsitz in der Vertretung.