
Das öffentliche Baurecht in Deutschland wird in das bundeseinheitliche Bauplanungsrecht und in das Bauordnungsrecht der Bundesländer unterteilt.
Das Bauplanungsrecht des Bundes regelt die Nutzung von Grund und Boden nach städtebaulichen Gesichtspunkten. Es wird deshalb auch Städtebaurecht genannt. Das zentrale Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Sie erfolgt in zwei Stufen: Der Flächennutzungsplan erfasst das gesamte Gebiet einer Gemeinde und gibt Auskunft über den voraussichtlichen Flächenbedarf für Funktionen wie beispielsweise Wohnen, Arbeiten, Verkehr oder Erholung. Darüber hinaus kann eine Gemeinde einen verbindlichen Bebauungsplan beschließen. Er legt fest, was, wie und wo gebaut werden darf. Die Rechtsgrundlagen im Bauplanungsrecht sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung.
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommerns legt fest, wie ein Bauvorhaben auszuführen ist. Sie befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an ein Bauvorhaben und dient der Abwehr von Gefahren, die von baulichen Anlagen, ihrer Errichtung oder ihrer Nutzung ausgehen können. Die Landesbauordnung regelt außerdem das Baugenehmigungsverfahren und Fragen der Bauaufsicht.
Grundsätzlich bedarf die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern einer Baugenehmigung. Eine Reihe von Vorhaben ist laut Landesbauordnung jedoch genehmigungsfrei. Viele kleinere Bauvorhaben erfordern außerdem überhaupt kein baubehördliches Verfahren. Zu diesen verfahrensfreien Baumaßnahmen gehören z.B. kleinere Garagen und Schwimmbecken oder Gartenlauben in Kleingartenanlagen.